Mannschaften und Ligeneinteilung

Satzung

Satzung

Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Handball in Neubiberg e.V.“
(2) Er hat den Sitz in 85579 Neubiberg
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung der Aktivitäten der Abteilung Handball des TSV Neubiberg/Ottobrunn e.V.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das beibringen von Geld- und Sachspenden sowie unterstützende Hilfstätigkeiten bei Veranstaltungen.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Form. Er ist als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks verwendet.
(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
(3) Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe den/dem Antragssteller mitzuteilen.
(4) Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Jahresende.
(7) Hat ein Mitglied gegen die Ziele, Satzung, Zweck, Ordnung und Interessen des Vereins schwer verstoßen, oder ist ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand in einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied muss unter Fristsetzung von 2 Wochen, vor der Beschlussfassung durch den Vorstand, Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Arbeitseinsätze, Unterhaltungsmaßnahmen und die Mitarbeit bei Förderfesten sind obligatorisch.

§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der Beitragsordnung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (Vorsitzenden/ stellvertretenden Vorsitzenden/ Kassenwart)
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 Absatz 2 BGB.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Personen des Vorstands anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorständen zu unterzeichnen.
(8) Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seine Wahlfrist aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 49% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1.Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Versammlung mitgeteilt werden. Über diese kann dann wirksam beschlossen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5000.-
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(6) Über die Jahresmitgliederversammlung ist 1 Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
(7) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäßen Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der im Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder). Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen eines Mitgliedes ausdrücklich verlangt wird.

§ 11Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter §2 genannten Sportverein (hier: TSV Neubiberg/Ottobrunn e.V., Abteilung Handball), der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein.

Kontakt
Förderverein Handball in Neubiberg e.V.
Hauptstraße 10
85579 Neubiberg

E-Mail: foerderverein (at) neubiberg-handball.de
Fax: 089/62755769

Bankverbindung:
IBAN: DE59 70250150 0028435410
BIC: BYLADEM1KMS